Härterei MEWA GmbH
Ihr Wärmebehandlungsspezialist für Werkzeuge und Massenteile aus allen Branchen von Industrie, Handwerk und Gewerbe.
AGB´s

I.    Allgemeine Bedingungen

I.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

I.2 Vertragsbedingungen
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB‘s zugrunde, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Diese AGB‘s gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB‘s bedarf.
Die Auftraggeber erkennen durch die Erteilung von Aufträgen diese Geschäftsbedingungen an. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.

I.3 Preisstellung

Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ohne Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

I.4 Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen auf das von uns angegebene Konto zu leisten.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Die Aufrechnung gegen unsere Forderung und das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit und aufgrund von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich


II.    Ausführungs- und Lieferbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a)     Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;
b)     Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c)     die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa)    bei Einsatzstählen gemäß DIN ISO 15787 (2010-01) entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z.B. Aufkohlungstiefe 0,8 – 1,0 mm, 60 HRC 2 HRc), oder aber die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächenhärte mind. 700 HV 10)
bb)    bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Dabei ist die Härteprüfung nach Brinell oder Vickers an der Oberfläche
maßgebend. Die Umrechnung in Zugfestigkeit erfolgt nach DIN EN ISO 18265
cc)    bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers
dd)    bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe     (Nht)
ee)    beim Nitrocarburieren oder Kurzzeitgasnitrieren die gewünschte Stärke der Verbindungszone
ff)    gewünschter Korrosionsschutz bzw. Nachbehandlungen
d)    Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle oder Vorschriften (siehe DIN-Prüfnormen);
e)    Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN ISO 15787,DIN EN 10 052, DIN 4 17021-1, DIN 17023).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.

Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

II.2 Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auftragsannahme.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware durch den Auftragnehmer zur Abnahme bereitgestellt wurde und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

II.3 Gefahrenübergang

Das zur Wärmbehandlung vorgesehene Gut wird vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr angeliefert und auch wieder abgeholt.

Wird die Vereinbarung getroffen, dass der Leistungsgegenstand dem Auftraggeber zugeschickt werden soll, so geht die Gefahr mit der Absendung des Leistungsgegenstandes, also Übergabe an die Spedition oder den Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Das gilt auch wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit seinem Fuhrpark übernommen hat

Bei Vereinbarung, dass der Leistungsgegenstand dem Auftraggeber zugeschickt werden soll, werden dem Auftraggeber die Verpackungskosten, die Transportkosten sowie Mehraufwandskosten, die durch Versendung entstehen, berechnet.

II.4 Prüfung

Vor der Auslieferung wird das Wärmebehandlungsgut anhand von Stichproben im branchenüblichen Umfang geprüft.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Prüfzwecken von jeder Charge (bei Massenkleinteilen) Teile zu entnehmen und zu hinterlegen.
Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
Die Qualitätsprüfung beim Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

II.5 Sachmängel


Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.


Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden, Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftliche gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.

Die Gewährleistungsfristen und –beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

III.    Haftung

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß II.1 und für eine dem späteren Verwendungszeck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.

Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern, der
Geschäftsleitung oder den leitenden Angestellten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden.


IV.     Partnerschafts-Klausel

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbedingungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.



gültig ab 2010